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Oft gestellte Fragen

Frage: Meine Freundin ist leider dement geworden und musste in ein Pflegeheim umziehen. Sie hat mir vor einigen Jahren, da sie in Deutschland keine Verwandtschaft mehr hat, eine Vollmacht gegeben. Leider ist der Rechtsanwalt, der das damals ausgestellt hat, nicht mehr aktiv. Nun haben sich die einzigen Verwandten, die meine Freundin noch hat, aus England gemeldet und waren zu Besuch. Sie wollen nun meine Freundin zu sich holden. Ich habe aber Angst, dass sie nur die Kosten für das Pflegeheim sparen wollen. Es geht hier ums Erbe. Übrigens: Ich bin kein Erbe und habe nur das Wohlbefinden meiner Freundin im Sinn. Ich habe jetzt richtig Angst, dass sie meine Freundin mitnehmen.

Antwort: Sie müssen ganz dringend einen Rechtsanwalt aufsuchen! Ganz schnell. Dem legen Sie die Vollmacht Ihrer Freundin vor. Sicherlich ist hier ein sogenanntes „Aufenthaltsbestimmungsrecht „ hinterlegt. Damit entscheiden Sie über den Ort, an dem Ihre Freundin lebt. Wenn Sie Angst vor den Kosten haben, dann sprechen Sie mit der Betreuungsstelle der Region Hannover, Tel.: 0 511 616 23540. Hier erhalten Sie in jedem Fall auch eine kompetente Beratung. Evt. können Sie sich als rechtlicher Betreuer eintragen lassen. Wichtig ist in jedem Fall die rechtliche Beratung und Begleitung in diesem schwierigen Fall. Wie schön, dass Sie sich so für Ihre Freundin einsetzen.

Frage: Ich habe den Pflegegrad 1. Leider reicht meine gesundheitliche Einschränkung nicht aus, mehr Leistungen von der Pflegekasse zu bekommen. Nun habe ich Anspruch auf die Betreuungsleistungen von 125 € monatlich. Nach vielen Telefonaten habe ich eine Broschüre der Stadt Hannover in die Hand bekommen. Hier boten div. Dienste ihre Hilfe an. Leider hatte aber nur ein Anbieter wirklich eine Kraft zur Verfügung, die 1 x in 2 Wochen zu mir kommen sollte. Das hat gleich in der ersten Woche nicht geklappt. Nun bin ich wirklich böse und will einen anderen Dienst ausprobieren. Aber wie komme ich an eine Firma, die diese Dienste erbringt?

Antwort: Sprechen Sie mit der Stadt Hannover, die den Flyer ja erst vor einigen Monaten in Umlauf gebracht hat. Die sollten unbedingt wissen, dass die Versprechen/Angebote, die dort enthalten sind, nicht mehr gelten. Dann versuchen Sie den Kontakt über die Pflegekasse. Teilen Sie denen Ihre Erfahrung mit und bitten um einen Anbieter, die die Leistungen nutzen kann. Falls das nicht klappt. Sollten Sie bei dem „unzuverlässigen“ Dienstleister bleiben – solange, bis Sie wirklich eine zuverlässige Alternative haben.

Frage: Mein Schwiegervater ist Diabetiker und muss regelmäßig zu seinem Arzt, um die Zuckerwerte kontrollieren zu lassen. Wir können ihn nicht immer fahren und er braucht eigentlich eine umfassende Begleitung zu diesen Terminen. Er hat Pflegegrad 3. Unser Arzt hat ihm nun einen Transportschein ausgestellt, den hat die Krankenversicherung nicht akzeptiert. Seine Erkrankungen reichen nicht für die Kostenübernahme aus. Die wirklich freundliche Versicherungsangestellte gab und den Hinweis auf einen Schwerbehindertenausweis. Damit wäre eine Kostenübernahme möglich. Stimmt das?

Antwort: Fahrten zu notwendigen Behandlung werden übernommen, wenn eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität vorliegt und andere Verkehrsmittel nicht genutzt werden können. Das trifft zu auf Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) haben oder bei denen Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3, 4 oder 5 vorliegt. Bei Personen mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung durch sowohl somatische als auch kognitive Ursachen ärztlich festgestellt und bescheinigt werden. Patienten und Patientinnen, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber nicht Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind, haben die Möglichkeiten der Gleichstellung nach der Überprüfung des Einzelfalls durch die Krankenkasse. Ich denke, der Tipp war gut, die Diabetes müsste allerdings auch ausreichen, um die Kostenübernahme ermöglich zu können.

Frage: Meine Eltern leben in Hannover. Mein Vater ist dement und meine Mutter mit dieser Situation deutlich überfordert. Wir haben nun ein gutes Betreuungskonzept zusammengestellt und meiner Mutter dadurch einen gewissen und verlässliche Freiraum schaffen können. Nun ist es beinahe zu einem Wohnungsbrand gekommen. Mein Vater hat wollte Teewasser aufsetzen und hat den Kessel vergessen. Wie können wir den Elektroherd vor ihm sicher? Meine Mutter schafft es nicht, jedes Mal vor dem Verlassen der Wohnung die Sicherung für den Herd im Sicherungskasten rauszudrehen.

Antwort: Da gibt es eine sogenannte Herdsicherung, die für einen solchen Fall an den E-Herd angeschlossen werden kann. Diese Herdsicherung ist für geistig gesunde Menschen gut zu bedienen. Ihrem Vater wird es nun nicht mehr möglich sein, den Herd, ohne Kontrolle zu nutzen. Da Ihr Vater einen Pflegegrad hat, übernimmt die Pflegekasse, nach Antragsstellung, die Kosten für den Einbau dieses Systems.

Frage: Meine Mutter lebt allein, mit einer polnischen Helferin, in ihrem Einfamilienhaus. Wir haben vor einigen Jahren einen gebrauchten Treppenlift einbauen lassen. Nun ist dieser Lift kaputt. Er kann nicht repariert werden, eine Gewährleistung des Herstellers haben wir auch nicht mehr. Gibt es für den Einbau eines neuen Liftes, erneut einen Zuschuss von der Pflegekasse. Wir haben damals 3.800 € erhalten?

Antwort: Das ist schwierig. 1. Da Sie für den Einbau des Liftes schon einmal den Zuschuss erhalten haben, ist die nochmalige Förderung eigentlich hier nicht mehr möglich. 2. Eine nochmalige Förderung wird nur gewährt, wenn eine krankheitsbedingte Veränderung eine weitere Anpassung des Wohnumfeldes notwendig machte – z. B. Einbau einer Dusche. 3. Die Reparatur des Liftes, der ja jetzt gebrauchsunfähig ist, kann bezuschusst werden, wenn die Kosten für diese Reparatur etwa so hoch sind, wie die Neubeschaffung des Hilfsmittels. Da die Fahreinheit sehr teuer ist, würde ich einfach den Antrag stellen. Verweisen Sie dabei auf SGB XI § 40 Abs. 4. Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass z. B. die Wartungskosten über den Baukostenzuschuss abgerechnet werden können, die bei ca. 300 € liegen.

Frage: Meine Mutter musste kürzlich ins Krankenhaus. Wir waren mit der Versorgung dort nicht sehr zufrieden und ich habe mich bei den Ärzten darüber deutlich beklagt. Nach der notwendigen OP war meine Mutter nicht ansprechbar. Als ich mit dem Arzt über Ihren Zustand reden wollte, hat er das abgelehnt. Es läge keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vor. Er dürfe nicht mit mir sprechen. Ich musste erst nach Hause fahren und die notarielle Generalvollmacht holen. Danach war er zu einem Gespräch bereit. Das war doch Schikane! Kann ich mich dagegen wehren?

Antwort: Uff. Wahrscheinlich war das ein Dankeschön für Ihre Beschwerden. Aber die Ärzte sind auch in einer schwierigen Position! Nicht die einzelne Person ist „schuld“ an einer schlechten Versorgung – das System stimmt nicht mehr. Müssen unsere Krankenhäuser wirklich Geld verdienen? Der Arzt hatte das Recht, eine Vollmacht/Entbindung von der Schweigepflicht zu verlangen. Eltern/Ehepartner/ volljährige Kinder sind nicht automatisch bevollmächtigt, sich zu vertreten. Dies muss schriftlich festgehalten werden. Am besten durch eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht. Natürlich reicht auch die mündliche Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Dazu war Ihre Mutter aber nicht mehr in der Lage. Der Arzt hat sich also richtig verhalten – Sie aber auch. Missstände muss man offen ansprechen!

Frage: Ich war Beamter und rechne meine Krankenkosten über eine private Krankenversicherung und die Beihilfestelle ab. Meine Ehefrau hat seit einigen Wochen einen Pflegegrad. Nun weigert sich die Beihilfestelle, die Kosten für die Pflege meiner Frau zu zahlen. Die Pflegekasse müsse dies erst genehmigen. Mir ist unklar, was ich jetzt tun muss.

Antwort: Sie sollten sich beraten lassen. Die Pflegeberatung Compass steht Ihnen für diesen Fall zur Verfügung. Die gut geschulten Mitarbeiter kommen zu Ihnen erklären gern, wie die Abrechnung für die Beihilfestelle jetzt aussehen muss. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Beihilfestelle erst dann zahlt, wenn die PKV erstattet hat. D. h., Abrechnungen der PKV müssen als Kopie an die Beihilfe gehen. Z.B. bei Pflegegeldzahlungen, Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel/Hausnotruf usw. Diese werden erst erstattet, wenn der die PKV diese Leistungen anerkannt hat. Holen Sie sich Hilfe!

Frage: Ich habe einen Pflegegrad und auch ein Pflegebett von der Krankenkasse erhalten. Leider ist die Matratze so schlecht, dass ich Probleme mit der Nachtruhe habe. Kann ich mir im Fachgeschäft einfach eine neue Matratze kaufen? Oder gibt es Probleme mit der Krankenkasse?

Antwort: Ja, Sie können sich eine neue Matratze in einem „Betten-Fachgeschäft“ kaufen. Die Sanitätshäuser sind nur zuständig für die Pflegebetten, die mittlerweile auch ganz ansehnlich sind. Die Matratzen sind in der Regel Standard-Ausstattung. Die mitgelieferte Matratze brauchen Sie nicht einzulagern. Diese kann entsorgt werden. Eine Wiederverwendung durch die Pflegeversicherung ist ausgeschlossen. Ich wünsche Ihnen schöne Träume

Frage: Ich bin 85 Jahre alt, pflegebedürftig und kann ohne Hilfe meine Wohnung nicht mehr verlassen. Nun ist mein Personalausweis abgelaufen. Muss ich den Ausweis verlängern lassen? Da ich nicht mehr verreise, brauche ich ihn eigentlich nicht mehr.

Antwort: Sie müssten sich von der Ausweispflicht befreien lassen. Hierzu stellen Sie einen Antrag beim Bürgeramt. Beilegen müssen Sie eine Bestätigung des Hausarztes, Pflegeheimes oder Krankenhaus, aus der Ihr schlechter Gesundheitszustand hervorgeht. Zusammen mit dem Personalausweis kann dann eine bevollmächtigte Person den Antrag beim Bürgeramt vorlegen. Dann können Sie sich von der Ausweispflicht befreien lassen.

F: Meine Tante und mein Onkel sind schon etwas älter und leben allein in Hannover. Ich lebe mit meiner Familie in Köln. Nun ist mein Onkel gestützt und muss ins Krankenhaus. Meine Tante, die dement ist, kann aber nicht allein leben. Wir würden Sie gern in einem Pflegeheim unterbringen – leider finden wir keinen Platz.

A: Das Problem kenne ich. Das ist zur Zeit wirklich schwierig. Ein Weg ist, die Sozialarbeiter in der Klinik, um Hilfe zu bitten. Diese haben Zugang auf ein Portal, der pflegeplatzfinder, in dem freie Pflegebetten erfasst werden. Sie könnten sich selber einen Überblick über den pflege-navigator.de der AOK verschaffen. Hier sind Kontaktdaten hinterlegt und viele hannoversche Einrichtungen erfasst. Sollte das nicht klappen, dann suchen Sie eine 24 Stunden-Betreuung. Diese ist auch kurzfristig verfügbar. Häufig auch schon für kurze Zeiträume. Die Damen und Herren aus Polen sind legal in Deutschland, erhalten den Mindestlohn und können eine gute Betreuung in der Häuslichkeit Ihrer Verwandten sicherstellen.

Frage: Ich hatte einen Pflegegrad beantragt. Nun war die Begutachtung und ich habe jetzt die Nachricht erhalten, dass ich nur den Pflegegrad 1 habe. Und dieser hilft mir nicht wirklich. Ich bin gehbehindert und kann ohne Hilfe meine Wohnung nicht mehr verlassen. Mir ist schwindelig und ich habe große Angst, dass ich Stürze. Wo kann ich jetzt überhaupt Hilfe bekommen? Meine Rente ist klein und ich habe große Angst vor der Zukunft.

Antwort: Machen Sie sich nicht zu große Sorgen. Legen Sie erst einmal Widerspruch bei der Pflegekasse ein. Dies muss allerdings, innerhalb von 4 Wochen, leider schriftlich erfolgen. Dann bereiten Sie sich gut auf die Begutachtung vor. Betonen Sie dabei auch Ihre Ängste und Sorgen. Beschreiben Sie Ihren Hilfebedarf (beim Treppensteigen, Öffnen der Wasserflaschen usw.). Dass alles kann der Gutachter nicht sehen, wenn er mit Ihnen spricht. Je mehr Informationen Sie von sich aus geben, desto genauer kann der Grad Ihrer Selbstständigkeit erfasst werden. Und die Grundlage für die Ermittlung des Pflegegrades ist Ihre Selbstständigkeit. Und nutzen Sie die Beratungsangebote Ihrer Krankenversicherung.

Frage: Ich gehöre zu den Glücklichen, die einen Pflegedienst haben, der die Entlastungsleistungen anbieten kann. Leider fällt die Rechnung mit 255 € höher aus, als die monatliche Erstattung der Pflegekassen ist. Muss ich diesen Teil nun aus eigener Tasche bezahlen? Oder gibt es eine Möglichkeit, hier auch eine Erstattung durch die Pflegekasse zu erhalten.

Antwort: Ja, die gibt es in jedem Fall. 125 € ist die Erstattung der Pflegekasse an den Pflegedienst. Für den Betrag, der darüber hinausgeht, sollte der Pflegedienst eine gesonderte Rechnung ausstellen. Diesen Betrag könnten Sie über die sogenannten Pflegesachleistungen erstattet bekommen. Bei Pflegegrad 2 hätten Sie einen Anspruch auf 689 € Pflegesachleistungen. Wenn Sie diese nicht nutzen, werden Ihnen 316 € als Pflegegeld ausgezahlt. Wenn die Rechnung 130 € beträgt, dass entspricht 18,87 % der Pflegesachleistungen, dann werden Ihnen noch 81,86 % (100% – 18,87 %) des Pflegegeldes ausgezahlt. Das sind 256,38 €.

Frage: Ich kann mich nicht mehr so gut selbst versorgen und bestelle seit einigen Wochen mein Essen über einen Menüservice. Nun sticheln meine Enkel, ich soll nicht so viel Plastikabfall produzieren. Gibt es einen Lieferdienst, der Porzellangeschirr anbietet?

Antwort: Ich habe mich intensiv erkundigt und konnte keinen Anbieter finden, der auf Einwegverpackungen verzichtet. Viele Menüdienste erwärmen, vor der Auslieferung, Tiefkühlkost. Und das erwärmte Essen wird dann, mit der Verpackung, warm an die Kunden ausgeliefert. Da wird es schwierig sein, einen Anbieter zu finden, der frisch kocht und dann das heiße Essen auf Porzellan ausliefert. Aber Ihre Anfrage finde ich sehr interessant. Wir sollten alle einmal darüber nachdenken, dies zu ändern.

Frage: Meine Angehörigen sind in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, die zu einem großen Pflegeanbieter gehört. Meine Tante und mein Onkel haben jeweils dem Pflegeheim eine Abbuchungsvollmacht vom gemeinsamen Konto erteil. Nun wurde mein Onkel – wirklich unfreundlich- angesprochen, dass er seit September seine Pflegeheimkosten nicht gezahlt habe. Wenn er dies nicht umgehend täte, müsse er die Einrichtung verlassen. Beide waren völlig geschockt und verzweifelt. Sie haben noch nie Schulden gemacht. Nun ist eine Rechnung von fast 20000 € offen. Das Heim hat seit September 2018 die Kosten für meinen Onkel nicht eingezogen – die Kosten für meine Tante sind abgebucht worden. Für meinen Onkel hätte man die Abbuchungsvollmacht zurückgezogen. Wer, wann, warum konnte nicht geklärt werden. Müssen wir nun „Verzugsgebühren“ zahlen?

Antwort: Auf keinen Fall! Das Heim konnte ja auf das Konto zugreifen. Sie sind also nicht in Verzug geraten. Außerdem hätte die Buchhaltung schon im Oktober merken müssen, dass das Konto Ihres Onkel nicht ausgeglichen ist. Das dies erst im Juli auffällt, ist wirklich schlimm! Sollten Mahngebühren berechnet werden, sprechen Sie mit der Geschäftsleitung des Heimes. Wenn dies zu keinem positiven Ergebnis führt, rate ich zu rechtlichem oder auch zu journalistischem Beistand. Fehler machen wir alle – aber Ihre Angehörigen in die Schuldnerecke zu schieben, das ist kein schöner Stil mit Menschen umzugehen. Bitte wehren Sie sich.

Frage: Meine Tante zieht im nächsten Monat in eine Pflegeeinrichtung um. Dort wird sie stationär aufgenommen. Sie hat dort ihr eigenes Zimmer und auch Radio und Fernsehen. Sie muss daher doch bei der GEZ angemeldet bleiben?

Antwort: Nein. Mit dem Einzug in ein Pflegeheim entfällt die Gebührenpflicht. Sie können sich im Internet eine Abmeldung herunterladen. Unter www.rundfunkbeitrag.de oder unter der Telefonnummer können Sie die notwendigen Angaben machen. Sie brauchen allerdings eine Bestätigung der Pflegeeinrichtung über den Einzug. Ein Stempel auf den Antragsformular reicht aus.

Frage: Ich bin auf der Suche nach einer Wohnung, die barrierefrei ist. Nun habe ich ein interessantes Objekt gefunden. Leider benötige ich dazu einen B-Schein. Der ist aber einkommensabhängig. Zurzeit habe ich ein hohes Einkommen – ab Januar werde ich Rente beziehen und deutlich geringere Einnahmen haben – dann ist aber die Wohnung weg. Was soll ich machen?

Antwort: Lassen Sie sich beraten. Sprechen Sie mit dem Wohnungsamt der Stadt Hannover. Einkommen ist nicht alles, was zählt! Sie haben einen Schwerbehindertenausweis – dann dürfen Sie mehr Geld zur Verfügung haben. Die Deutsche Rente hat Ihnen sicher eine „Rentenberechnung“ zur Verfügung gestellt. Diese reichen Sie auch bei der Antragsstellung mit ein. Und der Vermieter sollte diese Unterlagen auch bekommen. Und machen Sie Ihre Notlage deutlich. Ich weiß, wie selten es barrierearmen Wohnraum gibt.

Frage: Ich kümmere mich um eine liebe Freundin, die geistig leider verwirrt ist. Nun hat sie im Pflegeheim Besuch von einer Verwandten bekommen, der sie in Angst und Schrecken versetzt hat. Sie und das Pflegepersonal berichteten von dem Versuch der Besucherin, die alte Dame zur Unterschrift unter einigen Dokumenten zu „überreden“. Dabei wurde wohl auch sanfte Gewalt eingesetzt. Was kann ich machen, um ein solches Vorkommnis zukünftig zu vermeiden.

Antwort: Zuerst sprechen Sie mit der Heimleitung. Sicherlich kann hier ein Hausverbot ausgesprochen werden. Zusätzlich sprechen Sie auch unbedingt mit der Betreuungsbehörde. Sie sollten evt. die rechtliche Betreuung für die alte Dame übernehmen. Da Sie im Besitz einer Betreuungsverfügung sind, ist dies jetzt der Zeitpunkt, diese Verfügung einzusetzen. Lassen Sie sich unbedingt vorsorglich beraten und absichern. Nur mit dem Gesetz im Hintergrund können Sie sich schützend für die demente Dame einsetzen.

Frage: Meine Tante ist privat versichert. Seit einigen Monaten lebt sie in einem Pflegeheim. Nun benötigt sie einen besonderen Rollstuhl mit einer individuellen Rücklehne. Dieser kostet ca. 2500 €. Leider übernimmt die private Pflegekasse diese Kosten nicht. Sie erstatten nur den „Grundrollstuhl“. Dieser reicht aber für die Pflege meiner Tante nicht aus. Was kann ich machen?

Antwort: Diese Situation haben wir auch schon mehrfach in den letzten Monaten kennengelernt. Legen Sie einen Widerspruch ein. Eine Bestätigung vom Arzt kann dabei helfen. Stellen Sie sich aber auch darauf ein, dass die Pflegekasse diesen ablehnt. Häufig kommt das Argument, dass das Pflegeheim für den Rollstuhl zuständig ist. Und das ist Blödsinn. Diese individuellen Hilfsmittel, die nicht der Pflege, sondern der Teilhabe am Leben dienen, gehen zulasten der Kranken/- Pflegeversicherung. Ich kann Ihnen nur raten, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Das hilft häufig. Und bei dem Eigenanteil, der nach der Kostenbeteiligung der Krankenversicherung bleibt, lohnt sich der Einsatz in jedem Fall.

Frage: Mein Cousin ist geistig behindert und lebt in einer betreuenden Einrichtung. Er selber hat kein Geld. Meine Verwandten haben auch keine Rücklagen hinterlassen können. Was passiert, wenn mein Cousin stirbt? Muss ich die Bestattungskosten übernehmen? Das viele mir wirklich schwer.

Antwort: Das ist schwierig und aus der Ferne nicht festzustellen. Wenn ihr Cousin völlig mittellos verstirbt, dann kann es sein, dass das Sozialamt für ihn eintritt. Leider kann man die pauschale Aussage, wann der Sozialleistungsträger in der Pflicht ist, nicht treffen. Es kommt stets auf den konkreten Einzelfall an. Mein Rat: Sprechen Sie schon jetzt mit dem Sozialamt. Sollten Sie zahlungspflichtig sein, könnten Sie evt. jetzt noch eine Vorsorge treffen. Vielleicht gibt es die Möglichkeit, eine Sterbeversicherung abzuschließen.

Frage: Meine Tante ist gehbehindert und wohnt in der 2. Etage. Sie kann die Treppen nicht mehr gehen und braucht eigentlich eine neue Wohnung. Ein Betreutes Wohnen wäre toll – das kann sie sich aber nicht leisten, die Mieten sind zu hoch. An wen können wir uns wenden?

Antwort: Werfen Sie mal einen Blick in das Portal der Seniorenberatung-Hannover. Dort finden Sie eine Vielzahl von Angeboten. Dort gibt es auch Wohnungsangebote für Menschen mit kleinerem Budget. Sie können sich auf der Warteliste des Anbieters eintragen lassen. Zur Zeit ist es sehr schwierig, barrierefreien Wohnraum zu finden. Bitte weisen Sie die Anbieter daraufhin, dass Ihre Tante den Pflegegerad 2 hat. Dies kann bei der Wohnungsvergabe wesentlich sein. Und: die Pflegekasse beteilig sich, beim Umzug in eine barrierearme Wohnung auch an den Umzugskosten. Aber unbedingt vorher einen Antrag stellen, bevor der Umzugsauftrag erteilt wird.

Frage: Ich bin an Parkinson erkrankt und meine Gehfähigkeit hat sich sehr verschlechtert. Ich kann noch Autofahren, komme aber leider auf den normalen Parkflächen nicht mehr aus dem Auto. Ich brauche einfach mehr Platz beim Ein-und Aussteigen. Mein Antrag auf Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung und einen Parkausweis für Schwerbehinderte wurde leider abgelehnt. Allerdings habe ich mir jetzt einen Rollstuhl bestellt, den mir der Hausarzt verordnet hat. Das Gehen wird immer schwieriger.

Antwort:  Es ist sicher schwierig, mit der veränderten Leistungsfähigkeit umzugehen. Einen Rollstuhl zu nutzen, kann nicht nur Einschränkung, sondern auch Freiheit bedeuteten. Sie lassen sich mit dem Rollstuhl in ihr Lieblings Café fahren. Vor der Tür steigen Sie aus und gehen auf 2 Beinen durch die Tür. Das ist doch ein toller Gedanke. Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt die Verordnung des Rollstuhles bestätigen. Und dieses „Attest“ reichen Sie innerhalb der nächsten 3 Wochen (Widerspruchsfrist ist 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides) an das Niedersächsisches Landesamt ein. Mit dem Rollstuhl hat sich Ihre Situation deutlich verändert. Jetzt sollte das Merkzeichen „ag“ kein Problem mehr sein.

Frage: Ich möchte für meine Mutter einen Hausnotruf anschaffen. Es gibt aber so viele Anbieter. Johanniter, Malteser, DRK – verlangen eine Zuzahlung. Im Internet habe ich Anbieter gefunden, da würde uns der Service nichts kosten. Haben Sie einen Tipp für mich, wie ich den richtigen Hausnotruf finde?

Antwort: Das kommt darauf an! In der Regel ist es so, dass Anbieter, die nicht in Hannover sitzen, keinen so umfassenden Service leisten können, wie die etwas teureren Hilfsdienste. Bei den örtlichen Anbietern hinterlegt man Informationen über Krankheitsbilder, behandelnde Ärzte, und es kann ein Schlüsseldienst (der Wohnungsschlüssel wird hinterlegt) vereinbart werden. D. h., im Notfall, können die Hausnotruf-Anbieter schnell Zugang zur Wohnung bekommen. Dies alles halte ich für einen großen Vorteil.

Man kann aber auch einen reduzierten Service buchen. Der ist vergleichbar mit den Anbietern die überregional arbeiten. Hier wird ein Ansprechpartner für den Notfall hinterlegt, der dann aber Zugang zur Wohnung verschaffen muss. Wenn das reicht? Dann können Sie auch den günstigeren Service nutzen. Aber denken Sie daran, der gesundheitlichen Status ihrer Mutter kann sich jederzeit verändern. Und eine zeitnahe Notfallversorgung ist nahezu unbezahlbar.

Frage: Meine Mutter wird wahrscheinlich im kommenden Jahr in ein Pflegeheim umziehen müssen. Wir haben uns in der Nachbarschaft umgehört und die Eigenanteile für die Heimunterbringung übersteigen ihr Einkommen deutlich. Gibt es günstigere Heime?

Antwort: Die Eigenanteile an den Heimkosten sind sehr unterschiedlich. In Hannover zahlen Sie deutlich mehr als außerhalb. Das Sozialamt unterstützt die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, wenn Ihre Mutter keine großen Rücklagen mehr haben sollte. Informieren Sie sich vorher beim Sozialamt über evt. mögliche „Unterhaltsforderungen“ Ihrer Mutter an Sie. Die Unterhaltsverpflichtung ist aber sehr sozial geregelt.

Frage: Meine Mutter hat keine sehr hohe Rente. Nun hat sie einige Zeit im Krankenhaus gelegen und muss eine hohe Zuzahlung leisten. Ich habe gehört, man kann sich davon befreien lassen. Wieviel Rente darf man höchstens haben, um keine Zuzahlungen machen zu müssen?

Antwort: Für jeden Versicherten gib es die Höchst- bzw. Belastungsgrenze, bis zu der Zuzahlungen zu leisten sind. Sie liegt bei 2 % der Bruttoeinkünfte pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1 %. Sammeln Sie alle Belege über geleistete Zuzahlungen und bewahren Sie diese sorgfältig auf. Ihre Belastungsgrenze können Sie z. B. bei der Barmer Krankenversicherung über den Zuzahlungsrechner ermitteln oder bei Ihrer Krankenkasse nachfragen. Wenn die Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, stellen Sie bei der Krankenkasse zusammen mit den Einkommensnachweisen einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung für das laufende Jahr. Die Krankenkasse stellt nach Prüfung eine Bescheinigung aus. In den Folgejahren wird dies dann automatisch am Jahresanfang durch den Versicherer nachgefragt.

Frage: Ich bin sehbehindert und brauche unbedingt ein automatisches Lesegerät. Leider lehnt meine Krankenkasse die Versorgung ab. Und das, obwohl ich vom Arzt eine Verordnung hatte. Was kann ich tun?

Antwort: Sie legen schnellstens einen Widerspruch ein. Für die Begründung des Widerspruches können Sie sich bei verschiedenen Stellen Hilfe holen. Es gibt gute Anlaufstellen in Hannover, die Ihnen helfen können. Zum Beispiel die UPV, die unabhängige Patientenberatung. Hier können Sie erfahren, ob zum Beispiel die Verordnung richtig ausgestellt war. Weitere gute Anlaufstelle sind der Sozialverband und der VdK. Leider müssen Sie bei diesen beiden Mitglied sein. Aber diese Mitgliedschaft lohnt sich wirklich.

Frage: Ich bin auf der Suche nach einer Seniorenwohnung. Ich will sicher sein, dass ich dort wohnen kann, auch wenn meine Gehbehinderung schlimmer wird. Ich hab mir einen B-Schein besorgt, aber die Vermieter interessieren sich gar nicht dafür. Wozu brauche ich den dann? Ich dachte, damit komme ich leichter an eine bezahlbare Wohnung.

Antwort: Der Wohnberechtigungsschein „B-Schein“ dient nur als Nachweis dafür, dass Sie die Voraussetzungen zum Bezug einer geförderten Wohnung erfüllen. Dafür muss die Wohnung, die vermietet wird, mit öffentlichen Geldern gefördert worden sein. Die meisten dieser Wohnungen werden über die Stadt Hannover vermittelt. Aber natürlich können Sie auf dem freien Wohnungsmarkt geförderte Wohnungen bekommen. Deshalb ist es gut und sinnvoll, vor allem bei den Wohnungsbaugenossenschaften ihren Bedarf anzumelden und den B Schein vorzulegen. Den B-Schein zu haben, ist kein Nachteil.
Aber wir alle wissen, dass es bezahlbaren Wohnraum in Hannover nicht im Überfluss gibt. Viel Glück bei der Wohnungssuche!

Frage: Ich will ein Testament machen. Meine Angelegenheiten sollten geregelt werden. Wie mache ich das am besten?

Antwort: Der sicherste Weg ist die fachmännische Beratung durch einen Notar. Dieser erstellt das Testament und hinterlegt es beim Nachlassgericht. Beim Amtsgericht Hannover (Tel.: 0511 / 347-0 ) können Sie sich aber auch informieren. Es gibt dort ein Informationsblatt für Testamentsangelegenheiten. Hier sind die Abläufe erklärt und die Anforderungen an ein gültiges, selbstverfasstes Testament. Mein Rat: Suchen Sie einen Notar auf. So vermeiden Sie für Ihre Lieben Probleme und Streitigkeiten. Diese folgen unwillkürlich, wenn die Erbschaft nicht klar geregelt ist.

Frage: Meine Mutter ist sehr krank und vor allem in der Mobilität behindert. Wir haben einen Antrag bei der Pflegekasse gestellt und auch einen Pflegegrad 2 erhalten. Meine Mutter lehnt aber die Versorgung durch einen Pflegedienst noch ab. So haben wir bereits die Pflege privat organisiert. In der Mitteilung über den Pflegegrad steht nun aber drin, dass nur Pflegesachleistungen möglich sind. Die private Pflege wird nicht unterstützt und auch kein Pflegegeld gezahlt. Das brauchen wir aber, um die private Hilfe zu bezahlen. Können wir uns wehren?

Antwort: Schreiben Sie einen freundlichen Brief an die Pflegekasse. Legen Sie einen Widerspruch ein und erklären, dass Ihre Mutter versorgt ist. Dass Sie sich kümmern (als sogenannte Pflegeperson) und eine Nachbarin aus dem Haus eine enge Versorgung leisten kann. Sie müssen dann die Daten der freundlichen Helferin angeben. Und ihr stehen evt.. Zahlungen in die Rentenversicherung zu, wenn die Nachbarin nicht mehr als 30 Stunden in der Woche angestellt ist oder sich schon im Vorruhestand befindet. Sie müssten damit problemlos auf die Pflegegeldzahlungen umstellen können.

Frage: Meine Eltern sind in ein Pflegeheim umgezogen und ich musste ihren Haushalt auflösen. Ich habe damit eine Firma beauftragt und die Kosten für Umzug und Wohnungsauflösung selber gezahlt. Nun höre ich von Bekannten, dass die Umzugskosten eigentlich von der Pflegekasse getragen werden müssten. Dies weigert sich aber.

Antwort: Und das auch mit Recht. Die Umzugskosten werden 1. Nur übernommen, wenn diese vor dem Umzug bei der Pflegekasse beantragt worden sind. Und 2. wenn der Umzug nicht in den Stationären Bereich (=Pflegeheim) geht. Ein Umzug in eine barrierearme Wohnung, in ein Betreutes oder begleitetes Wohnen kann bis zu 4.000 € bezuschusst werden.

Frage: Ich werde durch meinen Pflegedienst wirklich schlecht betreut. Die Mitarbeiterinnen sind freundlich, sie kommen aber oft sehr spät zu mir oder lassen einen Einsatz einfach ausfallen. Mein Sohn sagt, ich soll mir einen neuen Pflegedienst suchen. Geht das so einfach? Ich bin in Sorge, dass ich noch schlechter versorgt werde, wenn ich erst gekündigt habe.

Antwort: Die Situation der Pflegedienstmitarbeiter ist zur Zeit wirklich nicht so einfach. Die Mitarbeiter geben ihr bestes – aber zu viele Einsätze, Verkehrsstaus, kranke Kollegen verhindern in entspanntes und pünktliches Arbeiten. Ich bin aber – so wie Ihr Sohn- der Meinung, Sie sollten einen neuen Dienst ausprobieren. Versuchen Sie, einen Anbieter zu finden, der in Ihrer Nähe sitzt. So sind die Einsätze leichter pünktlich zu halten, da das Risiko einer zu langen Fahrzeit fast wegfällt. Die Kündigung kann sehr schnell erfolgen – schriftlich ist gut – zu jedem Termin möglich. Suchen Sie sich vorher aber den neuen Vertragspartner aus und informieren Sie die Pflegekasse über den Wechsel. Und ich glaube nicht, dass der alte Pflegedienst „ärgerlich“ ist und sie schlechter versorgt. Ich habe auch schon das Gegenteil erlebt.

Frage: Mein Pflegedienst hat kein Leistungsblatt mehr in meiner Wohnung liegen. Dort habe ich früher immer unterschrieben und kontrolliert, wann der Pflegedienst vor Ort war. Nun habe ich keine Chance mehr zu prüfen, wann die Mitarbeiter vor Ort waren. Die geben Ihre Daten nur noch in ein Telefon ein. Ist das erlaubt?

Antwort: Ja, der Fortschritt zieht in die Pflege ein. Die sogenannten Dokumentationen dürfen elektronisch geführt werden. Das erspart der Pflegekraft vor Ort Zeit (sie muss handschriftlich nichts mehr eintragen). Die Abrechnung wird vereinfacht und außerdem können so die Einsätze leichter optimiert werden. Ihnen bleibt leider nur die Lösung, die Einsatzzeiten aufzuschreiben und zu vergleichen. Das ist für Sie aber nur wichtig, wenn Sie die Pflege nach Zeit bezahlen. Üblich ist allerdings häufig, nach Verrichtungen abzurechnen: Große Pflege, Kleine Pflege usw. Das kommt es für Sie nicht auf die Minuten an – Sie zahlen eine Pauschale.

Frage: Meine Mutter hat seit kurzer Zeit den Pflegegrad 2. Sie ist Diabetiker, hatte jetzt einen Schlaganfall und ist auf Hilfe angewiesen. Dies vor allem bei der Körperpflege. Ich habe nun einen Pflegedienst zur Beratung im Haus gehabt. Der hat mich darüber informiert, dass ich nun auch die Medikamente und die Insulinspritze nicht mehr geben darf. Das müssten Fachleute machen. Aber das Nachtinsulin um 22 Uhr, das müsste ich selber geben – dafür hätten sie kein Personal. Da ich die Medikamente vor dem Schlaganfall bereits gegeben habe, bin ich erschrocken. Man hat mich darüber informiert, dass ich bei Fehlern bei der Medikamentengabe oder beim Insulin in die Verantwortung genommen werden. Ich bin richtig erschrocken.

Antwort: Wir auch. So einen Blödsinn habe ich noch nicht gehört. Sie sind geschäftsfähig und erfahren. Ihre Mutter ist, wie Sie es schildern, ebenfalls geistig voll da. Es gibt keinen zwingenden Grund für diese „Drohung“ – nur die Rentabilität. Mehrfache Besuche am Tag bringen auch Mehreinnahmen. Wichtig ist die Kontrolle und Übernahme der Medikamentengabe vor allem bei Menschen, die alleine Leben und körperlich und geistig dazu nicht mehr in der Lage sind. Ihnen mit der „Verantwortung „ zu drohen – das ist schlechter Stil. Sie sollten einen anderen Pflegedienst ansprechen.

Frage: Ich musste zum Arzt. Da ich gehbehindert bin, habe ich mir von meinem Arzt einen Transportschein ausstellen lassen. Über diesen sollte ich die Fahrkosten von der Krankenkasse zurückerhalten. Das hat aber die Krankenversicherung abgelehnt. Die Fahren hätten vorher genehmigt werden müssen. Bei meiner Nachbarin, die blind ist, wurden diese Kosten Weiteres bezahlt. Warum? Liegt es daran, dass ich bei einer anderen Krankenversicherung bin?

Antwort: Nein! Seit 1. Januar 2019 brauchen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, und Pflegebedürftige mit PG 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt, verordnete Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen nicht mehr der Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen, da die Genehmigung als erteilt gilt. Das gilt auch für Verordnungen für Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen: „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit enthält. Dies wird bei Ihrer Nachbarin der Fall sein. Sie müssen leider alle Fahrten vorher bei der KV einreichen. Das ist häufig auch als E-Mail möglich. Vielleicht kann Ihre Familie Sie dabei unterstützen.

Frage: Ich kümmere mich um eine Nachbarin, die keine Angehörigen mehr hat. Bisher konnte die Dame, mit Pflegedienst und mehrfachen Besuchen am Tag, ganz gut Zuhause leben. Nun kommen mir leise Zweifel. Sie wirkt in manchen Situationen sehr verwirrt. Reagiert auf jede Veränderung mit Angst und ruft mich, mittlerweile auch in der Nacht, mehrfach an. Der Hausnotrufdienst hat sich auch schon beschwert und mit den vielen unnützen Notrufen (Getränke sind alle, Toilettengang) richtige Probleme. Wer kann helfen zu beurteilen, ob die Dame noch in der Wohnung bleiben kann?

Antwort: Sprechen Sie mit dem Pflegedienst. Der hat einen guten Einblick in den Hilfebedarf. Der Hausarzt ist auch immer ein guter Ansprechpartner. Erhalten Sie hier die Bestätigung, ob der Ihre Nachbarin allein in der Wohnung verbleiben kann. Wenn Ihnen aber große Zweifel kommen, schalten Sie das Team Betreuungsangelegenheiten der Region Hannover ein. Hier finden Sie kompetenten Rat und Unterstützung. Tel.: 0511 61623540. An anderer Weg ist eine „Rund-um-Betreuung“ durch eine ausländische Pflegeperson. Ihre Nachbarin könnte in der Wohnung bleiben – wäre versorgt und Notrufe in der Nacht, kämen auch nicht mehr so oft vor. Und finanziell ist dies durchaus vergleichbar mit dem Umzug in ein Pflegeheim.

Frage: Ich habe für meine Cousine die rechtliche Betreuung übernommen. Sie ist von Geburt an auf Hilfe angewiesen. Meine Tante hat sich bisher um alles gekümmert – jetzt geht das nicht mehr. Ich habe nun feststellen müssen, dass die Betreuungsbehörde mich sehr viel genauer kontrolliert als meine Tante. Vor allem die Bankgeschäfte sind richtig aufwendig für mich. Ich bin doch eine Verwandte und keine fremde Betreuerin. Ist das grundsätzlich immer so? Oder muss ich das persönlich nehmen?

Antwort: Nehmen Sie das bitte auf keinen Fall persönlich. Ihre Tante war als Mutter ein sogenannter „befreiter Betreuer“ und unterlag damit nicht der Pflicht der jährlichen Rechnungslegung oder konnte, ohne Genehmigung, über die Geldanlagen verfügen. Da Sie nur die Cousine sind, gelten Sie als „nichtbefreiter Betreuer“. Sie müssen nachweisen, was vom Konto Ihrer Cousine bezahlt wird. Also müssen Sie den Beleg der bezahlten Urlaubsreise oder der gekauften Bekleidung unbedingt aufbewahren. Sprechen Sie doch ruhig noch einmal mit der Betreuungsbehörde. Sicherlich berät man Sie gern noch einmal genauer über diese wichtige Aufgabe, die Sie übernommen haben.

Frage: Meine Mutter ist in einem Pflegeheim. Nun hat sich ihr Zustand verschlechtert und das Pflegeheim will eine Überprüfung des Pflegegrades beantragen. Damit haben sie die Möglichkeit, mehr Geld von der Pflegekasse zu bekommen. Das Pflegeheim hat im Januar einen Antrag gestellt, der ist aber bisher noch nicht bearbeitet worden. Angeblich fehlt der Pflegekasse die Freigabe von der „Schweigepflicht“. Diese Freigabe hätte ich erteilen müssen. Kann das Pflegeheim nun die entgangenen Einnahmen von mir fordern? Ich bin ein wenig in Sorge.

Antwort: Die Pflegeheime können/müssen sich selber kümmern! Natürlich ist es einfacher, Sie stimmen der Überprüfung des Pflegegrades zu. Die meisten Pflegeeinrichtungen binden die Angehörigen mit ein. Sie unterschreiben eine Zustimmungserklärung und die Pflegekasse beauftragt den MDK mit dem Besuch im Pflegeheim. Wenn innerhalb bestimmter Fristen der MDK sich nicht im Pflegeheim meldet, dann muss sich das Pflegeheim kümmern! Das ist also nicht Ihr Fehler – hier stimmt also genannte Pflegegrad-Management der Pflegeeinrichtung nicht.

Frage: Meine Schwägerin ist verstorben und ich muss mich um den Nachlass kümmern. Sie hat viele Hilfsmittel von der Krankenkasse erhalten. Pflegebett, Rollstuhl, Toilettenstuhl usw. Ich dachte, diese Dinge gehören ihr und wollte sie verschenken. Nun habe ich gehört, dass diese Gegenstände der Krankenversicherung gehören und ich sie zurückgeben muss. Wie mache ich das?

Antwort: In unserem Gespräch haben Sie erwähnt, dass unklar ist, wer die Hilfsmittel geliefert hat. Bei gesetzlich Versicherten sollten Sie immer die Versicherung direkt ansprechen. Ich würde dies immer schriftlich machen und auch einen Termin für eine mögliche Abholung festsetzen. Einige Kassen bieten hier einen wirklich guten Service an. Ihre Kasse z.B. hat im Internet Serviceseite eingestellt, dort können Sie die Hilfsmittel auflisten und einen konkreten Abholungstermin anbieten. Bei einer unklaren Sachlage rufen Sie die Unabhängige Patientenberatung an: Tel.: 0800 330 4615 42. Hier kann man genauer auf Ihr Problem eingehen.

Frage: Ich habe einen Pflegegrad und mein Hausarzt hat mir ein Pflegebett verordnet. Gestern hat die Firma angerufen, die das Bett bringen. Ich bin relativ erstaunt darüber, dass ich mein altes Bett selber abbauen muss. Das kann ich gar nicht. Das Sanitätshaus weigert sich, das vorhandene Bett abzubauen und mitzunehmen. Dürfen die das?

Antwort: Die müssen das sogar verweigern! Das Sanitätshaus darf das vorhandene Bett nicht abbauen und mitnehmen. Dafür müssen Sie selber Sorge tragen. Wenn Sie dabei Hilfe brauchen, sprechen Sie mit dem Seniorenservice der Stadt Hannover. Tel. 0511 1684 2345. Evt. kann Ihnen der Handwerkerservice beim Abbau helfen. Der AHA-Service für den Sperrmüll können Sie telefonisch bestellen. Evt. nimmt auch Fairkauf das Bett an. Ich wünsche Ihnen viel Glück.

Frage: Ich habe seit einigen Wochen den Pflegegrad 1. Da stehen mir nur die 125 € Betreuungsleistungen zu. Ich brauche dringend Hilfe in meinem Haushalt. Putzen, Aufräumen, Einkaufen und Begleitung außer Haus. Leider haben alle Pflegedienste, die ich angesprochen habe, keine Möglichkeit, mir zu helfen. Mein Hausarzt sagt, ich soll mir die 125 € auszahlen lassen und mir selber Hilfe organisieren.

Antwort: Eine gute Idee von Ihrem Arzt, aber leider ist dies rechtlich nicht möglich. Pflegebedürftige, die Zuhause gepflegt werden, können die Betreuungs-/Entlastungsleistungen nur zweckgebunden einsetzen: für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger, zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Das Geld ist für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der ambulanten Pflegedienste sowie von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. D. h., nur ein „zugelassener Anbieter“ kann Zugriff auf diese Leistungen nehmen. Ich hoffe sehr, dass der Gesetzgeber dies noch einmal ändert. Es gibt kaum noch Pflegedienste, die Personal für diesen Aufgabenbereich zur Verfügung stellen können.

Frage: Ich habe meinen Pflegedienst mitten im Monat gewechselt. Beim alten Pflegedienst hatte ich immer eine wirklich hohe Zuzahlung zu leisten. Der neue Pflegedienst ist deutlich günstiger. Nun habe ich von meinem alten Pflegedienst eine hohe Nachforderung erhalten, Sie teilen mir mit, dass die Pflegekasse die Zahlung ihrer Rechnung verweigert hat. Wie kann das sein? Ich habe versucht, eine Erklärung zu bekommen, konnte aber die Dame von der Krankenversicherung nicht verstehen.

Antwort: Ich könnte mir nur vorstellen, dass der neue Pflegedienst schneller seine Rechnung bei der Pflegekasse vorgelegt hat, als der gekündigte Pflegedienst. Wenn dann damit der Sachleistungsanspruch ausgeschöpft worden ist, kann der alte Pflegedienst seinen „Anteil“ am Sachleistungsbetrag nicht mehr abrechnen. Daher die Nachforderung. Schicken Sie doch einfach die Rechnung an die Pflegekasse mit der Bitte um Prüfung. Dann hat die Sachbearbeiterin eine Unterlage in der Hand und kann die Abrechnung nachvollziehen.

Frage: Ich habe eine nette Nachbarin, die mir sehr hilft. Sie geht einkaufen, holt Rezepte vom Arzt ab und geht auch mal mit mir vor die Tür, was ich allen nicht mehr gerne mache. Nun bekomme ich Geld von der Pflegekasse, dass ich ihr gern geben würde. Leider bekommt die Nachbarin Grundsicherung und sagt, sie dürfe das Geld nicht annehmen. Ihre Hilfe sei selbstverständlich.

Antwort: Ich fürchte, die Nachbarin hat recht. Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, dass in der Regel von Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitet wird. Das Pflegegeld soll als Anreiz für die Pflege eines Angehörigen in seinem Zuhause dienen. Es handelt sich bei dem weitergeleiteten Pflegegeld um eine steuerfreie Einnahme. Sie wird dann nicht als Einkommen auf die Grundsicherung für Erwerbsfähige angerechnet. Anders ist die Rechtslage, wenn der zu Pflegende kein Angehöriger der Pflegeperson ist oder ihm gegenüber keine sittliche Pflicht erfüllt werden muss. Bezieht die Pflegeperson zudem Grundsicherung für Erwerbsfähige, gilt in diesen Fällen das weitergeleitete Pflegegeld als Einkommen und wird auf Leistungen im Rahmen der Grundsicherung angerechnet.

Frage: Meine Tante lebt in Braunschweig. Noch in der eigenen Wohnung. Wir würden sie gern nach Hannover holen. Mir werden die wöchentlichen Fahrten nach Braunschweig zu anstrengend. Aber sie braucht einfach Hilfe bei den Einkäufen. Wie kann ich sie überreden, die eigenen Wohnung aufzugeben.

Antwort: Das ist der falsche Ansatz. Wenn Ihre Tante nur Hilfe bei der häuslichen Versorgung braucht, dann kann man dies auch in Braunschweig organisieren. Es gibt einige Vereine, die hier Unterstützung anbieten. Aber auch die Lebensmittelgeschäfte (Edeka, Rewe) haben Lieferdienste. Sie besprechen am Telefon die Einkaufsliste und geben diese dann per Internet an die Geschäfte durch. Bei großen gesundheitlichen Problemen, die z.B. den Umzug in eine Pflegeeinrichtung notwendig machen, ist ein Umzug in Ihre Nähe sinnvoll. Dann bietet es sich an, Ihre Tante nach Hannover zu holen. Arztgespräche, Gespräche mit dem Pflegepersonal, ein kurzer Blick nach ihr … das geht besser, wenn Sie in der Nähe sind.

Frage: Ich möchte unbedingt an der Europawahl teilnehmen. Meine Wahlkarte habe ich erhalten, schaffe aber den Weg in das Wahlbüro nicht. Da bleibt mir also nur die Briefwahl. Muss ich die Wahlbenachrichtigung, wenn ich diese zurückschicke, eigentlich mit Porto versehen? Oder zahlt das Wahlamt die Kosten?

Antwort: Die Beantragung kann per Mail oder per Brief erfolgen. Die Kosten für den schriftlichen Weg müssen Sie tragen. Also das Porto geht zu Ihren Lasten. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich! Ihr Ansprechpartner ist die Landeshauptstadt Hannover, Trammplatz 2, 30159 Hannover, die Sie aber auch per Mail erreichen können. Hier müssen Sie dann das Wählerverzeichnis und einige persönliche Angaben machen, die nicht jedem zur Verfügung stehen. E-Mail: briefwahl@hannover-stadt.de. Toll, das Sie so interessiert sind und aktiv werden.

Frage: Meine Tante ist über 90 Jahre alt, geistig völlig präsent, aber seit einem Sturz vor 3 Wochen nicht mehr so richtig mobil. Sie braucht Hilfe im Haushalt und außerhalb der Wohnung. Ein Pflegegrad ist abgelehnt worden. Ich kann ihr nicht helfe, da ich in Österreich lebe. Sie hat eine Rente, die ihr bisher gut gereicht hat, aber eine Haushaltshilfe oder dauerhafte Taxifahrten zum Einkaufen oder zum Arzt, die sprengen den Rahmen deutlich. Wo kann Sie Hilfe bekommen?

Antwort: Leider nicht bei der Kranken/Pflegekasse. Das wir im Alter mehr Hilfe brauchen, das ist unser Lebensrisiko. Die Krankenkasse ist nicht dafür zuständig, dass der Kühlschrank gefüllt ist und die Wohnung sauber. Wenn die Situation so angespannt ist, dann sollten Sie einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Das Sozialamt unterstützt auch das selbstständige Leben Zuhause mit einem Zuschuss. Sprechen Sie das Sozialamt an: Tel.: +49 511 168-42472. Die Sozialarbeiter kommen in Ausnahmefällen auch zu Ihrer Tante in die Wohnung. Die Johanniter, die Malteser, das DRK haben Besuchsdienste, die Ihre Tante kostenlos besuchen und so ein bisschen Abwechslung ins Leben bringen könnten. Nutzen Sie die ehrenamtlichen Angebote.

Frage: Ich bin bei der XYZ- krankenversichert. Ich brauche nun Inkontinenzmaterialien. Mein Arzt hat mir diese verordnet, aber das Sanitätshaus in der Nachbarschaft kann mich nicht versorgen. Ich soll mich nun an die Krankenkasse wenden. Ich bin wirklich verunsichert – früher haben doch alle Kassen mit allen Sanitätshäusern abgerechnet. Warum nun dieser Umstand?

Antwort: Um Kosten zu sparen. Rufen Sie doch Ihre Krankenkasse einfach an und bitten um eine Pflegeberatung. Das ist ihr Rechtsanspruch. Und die Krankenkassen haben gute Berater, die Ihnen in der konkreten Situation kostenlos weiter helfen. Zusätzlich lohnt der Blick auf die Internetseite der Krankenversicherung. Hier sind einige „Geschäftspartner“ aufgeführt, die Sie mit aufsaugenden Inkontinenzmaterialien versorgen können. Man wird Ihnen einige Muster zur Verfügung stellen, die Sie dann prüfen können. Aber Achtung: in vielen Fällen ist eine Zuzahlung notwendig.

Frage: Mein Vater war einige Zeit im Krankenhaus. Er ist dement und verweigerte dort oft das Essen. Mit Zeit und freundlicher Ansprache nimmt er die notwendigen Mahlzeiten ein – aber das könne im Krankenhaus niemand leisten – wurde uns deutlich gesagt. Wir haben große Sorge vor dem nächsten Notfall. Gibt es ein Krankenhaus, dass besser auf die Versorgung von alten Menschen eingestellt ist?

Antwort: Leider nein! Einige Krankenhäuser haben eine Geriatrie. Dort sind die medizinische Versorgung und die Ausstattung besser auf ältere Menschen eingestellt. Aber die Pflege ist überall schwierig. Die Pflegekräfte haben einfach keine Zeit dafür. Mein Rat: Versuchen Sie, über die Entlastungsleistungen (125 € p.M.) oder die Verhinderungspflege (1612 € p.a.) privat die Versorgung abzusichern. Schicken Sie zu den Mahlzeiten jemanden zu Ihrem Vater, der Zeit hat, dass Essen anzureichen. Und sich auch menschlich ein bisschen mit ihm zu befassen. Wir haben mit einer solchen Zusatzversorgung gute Erfahrungen gemacht.

Frage: Meine Tante war nach einem Krankenhausaufenthalt so geschwächt, dass wir sie in einem Pflegeheim untergebracht haben. Dort sollte auch der Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt werden – sie braucht jetzt deutlich mehr Hilfe. Das Heim will sich darum kümmern -aber nur, wenn meine Tante dort dauerhaft bleiben wird. Wir fühlen uns richtig unter Druck gesetzt. Ist das üblich?

Antwort: Um es einmal klassisch auszudrücken „der Not gehorchend, nicht dem inneren Triebe“ muss das Pflegeheim so handeln. Den Antrag auf eine Höherstufung kann man natürlich immer stellen – egal, wo sich der Pflegebedürftige befindet. Aber die Begutachtung kann nur dort erfolgen, wo der Pflegebedürftige dauerhaft leben wird. Deshalb braucht die Pflegedienstleistung, so wie verlangt, Ihre Entscheidung für die zukünftige Lebenssituation. Mein Rat, stellen Sie den Antrag direkt. Sollte Ihre Tante zum Zeitpunkt der Begutachtung wieder in der Wohnung sein, dann ist alles gut. Sollte dies nicht so sein, dann kann man kurzfristig dem MDK den neuen Aufenthaltsort mitteilen. Anders herum würde ich es nicht machen. Wenn Sie erst davon ausgehen, dass ein selbstständiges Leben nicht mehr möglich ist und dann, doch die Rückkehr in die Wohnung „spontan erfolgt ist, deutet das immer auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hin. Das macht die Höherstufung in den anderen Pflegegrad deutlich schwieriger.

Frage: Ich hatte einen Todesfall in der Familie. Meine Schwester war sehr krank, hatte Pflegegrad 1 und ist jetzt im Krankenhaus verstorben, nachdem sie dort 3 Wochen stationär lag. Wir hatten aber, zu Beginn der Verschlechterung, einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt. Es war uns klar, dass sie eigentlich in eine Pflegeeinrichtung umziehen müsse. Was passiert mit der Höherstufung?

Antwort: Der Tod des Versicherten befreit die Pflegeversicherung nicht von der Leistungspflicht. Gerade bei rasch verlaufenden Krankheiten reicht die Zeitspanne zwischen Beantragung einer Leistung und dem Besuch des Gutachters hin und wieder nicht aus, weil der Versicherte innerhalb von Wochen stirbt. Deshalb gilt der nächst höhere Pflegegrad als bewilligt. Sollte dies nicht klappen, bitte schalten Sie den Rechtsweg ein.

Frage: Eine Freundin, über 80 Jahr alt, war jetzt einige Tage im Krankenhaus. Dort war die Versorgung sehr schlecht. Die Pflegekräfte hatten keine Zeit, neben den medizinischen Aufgaben bei den anderen Patienten, meine Tante zu pflegen. Sie können sich nicht vorstellen, wie allein der Mund meiner Tante aussah. Wir haben Sie dann, gegen die ärztliche Empfehlung, aus dem Krankenhaus geholt und in eine Pflegeeinrichtung gebracht. Der Arzt war darüber sehr ungehalten. Könnten Probleme auftreten, wenn meine Tante erneut ins Krankenhaus müsste. Kann die Krankenkasse z.B. die Kostenübernahme verweigern?

Antwort: Nein. So etwas wird nicht passieren. Die Krankenkasse hat damit kein Problem. Sie verlieren nur den Haftungsanspruch gegenüber den Krankenhausärzten. Sollte also z.B. durch die fehlende Fachärzteversorgung ein Problem auftreten, dass im Krankenhaus zu vermeiden gewesen wäre, hätten Sie keinen Anspruch auf Schadenersatz. Auch Ihre Krankenkasse kennt die Versorgungsschwierigkeiten im Krankenhaus, Pflege alter Menschen ist hier oft sehr schwierig. Ich denke, Sie haben die richtige Entscheidung getroffen. Und sollte wieder ein Krankenhausaufenthalt notwendig sein, dann muss die Versorgung erfolgen! Krankenkasse und Krankenhaus können und werden eine Behandlung nicht ablehnen.

Frage: Ich bin 92 Jahre alt und habe den Pflegegrad 2. Meine Tochter hilft mir sehr. Ohne diese Hilfe könnte ich nicht mehr selbstständig leben. Nun habe ich gehört, das pflegende Angehörige Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse haben. Welche?

Antwort: Zur Entlastung ihrer Tochter haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege. Das sind 1612 € (zzgl. 50 % der nicht genutzten Kurzzeitpflege) die Sie für Hilfe einsetzen können. Auch wenn Ihre Tochter, wie Sie berichteten, in Rente ist, zahlt die Pflegekasse noch Beiträge in die Rentenversicherung ein. Ihre Tochter soll sich von der Deutschen Rente beraten lassen, sollte die Pflegekasse hier Schwierigkeiten sehen. Hier muss genau geschaut werden. Sie könnten prüfen, wenn Ihre Enkeltochter weniger als 30 Stunden in der Woche arbeitet und Sie ebenfalls zeitaufwendig unterstützt, ob die Pflegekasse zum Beispiel in diese Rentenversicherung einzahlt. Diese Anträge sollten Sie unbedingt stellen. Wie schön, dass Sie so viele Helfer aus der Familie haben.

Frage: Ich habe einen Pflegegrad beantragt. Leider habe ich nur den Pflegegrad 1 erhalten. Das reicht nicht annähernd aus, um meinen Hilfebedarf zu decken. Also habe ich innerhalb von 4 Wochen einen Widerspruch eingelegt. Leider hat sich die Pflegekasse bisher noch nicht gemeldet. Müssen diese nicht innerhalb von 2 Wochen reagieren?

Antwort: Nein, diese Frist gibt es so nicht. Die Kassen müssen innerhalb von 3 Monaten über den Widerspruch entscheiden. Ich rate dazu, wenn diese Frist überschritten ist, einen Fachanwalt anzusprechen. Hier werden Sie ohne juristischen Beistand nicht so schnell ans Ziel kommen.

Frage: Ich habe seit einiger Zeit große Probleme mich außerhalb der Wohnung zu bewegen. Mein Hausarzt hat mir einen Rollstuhl verschrieben. Und meine Krankenkasse will mir den Rollstuhl in meine Wohnung liefern lassen. Nun ruft mich immer wieder eine Firma aus Göttingen an, die mich besuchen will. Das macht mir richtig Angst. Was soll ich tun?

Antwort: Leider arbeiten unsere Krankenkassen nicht mehr so oft mit dem Sanitätsgeschäft in der Nähe zusammen. Sie haben oft Partner, die überregional arbeiten. So wird das auch in Ihrem Fall sein. Ich habe bei der DAK nachgefragt, und diese haben das bestätigt. Sie können also die Firma in Ihre Wohnung lassen. Aber dennoch sollten Sie vorsichtig sein. Vielleicht kann ein Nachbar mit dazu kommen. Das hilft Ihnen sicher, die Situation gut zu überstehen. Toll, dass Sie so vorsichtig sind! Das ist in der heutigen Zeit wirklich angebracht.

Frage: Mir geht es gesundheitlich nicht mehr so gut und ich werde bald nicht mehr in meiner Wohnung legen können. Eigentlich gefällt mir der Gedanke, in ein Pflegeheim zu gehen, ganz gut. Aber leider reicht meiner Rente keinesfalls aus, die Kosten zu tragen. Müssen meine Kinder nun für mich zahlen? Das möchte ich nicht! Dann mühe ich mich lieber in der Wohnung ab.

Antwort: Das ist so pauschal nicht zu beantworten. Viele Heimbewohner brauchen Hilfe vom Sozialamt. Das ist nicht schlimm. Natürlich prüft das Sozialamt genau, ob Ihre Kinder für Sie aufkommen müssen. Dabei werden aber viele Faktoren mit berechnet. Z.B. ein Eigenheim, dass noch nicht abgezahlt ist. Kinder, die in der Ausbildung sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Das Thema Elternunterhalt ist sehr umfangreich. Hier sollte Ihre Familie, mit aktuellen Einkommensdaten ausgestatten, sich informieren. Z.B. beim Sozialamt, beim SoVD, beim Seniorenbeirat.

Frage: Meine Nachbarin hört wirklich schlecht. Sie nutzt deshalb ihren Telefonanschluss nur noch für den Hausnotrufanschluss. Sie selbst telefoniert nicht mehr. Nun stellt die Telekom die Leitungen um und die Kosten für den Telefonanschluss werden immer höher. Da Sie nur eine kleine Rente hat, suchen wir eine Möglichkeit, diese Kosten zu sparen. Gibt es irgendwo Zuschüsse?

Antwort: Natürlich gibt es die. Ich habe festgestellt, dass auch die Hausnotrufanbieter durchaus bereit sind, die Kosten für den Hausnotruf „sozial“ zu gestalten. Fragen lohnt sich immer! Vielleicht gibt es bei Ihnen eine andere Lösung. Ich weiß, dass z.B. die Johanniter Geräte haben, die ohne Telefonanschluss funktionieren. Dort ist eine Telefonkarte eingelegt, die aktiviert werden kann. Diese Verbindung ist ca. 5 € teurer als beim Standardanschluss. Aber Sie sparen die Kosten für den Festnetzanschluss.

Frage: Mein Arzt hat mir eine Rückenbandage verordnet, die ich im Stehen anlegen muss. Leider schaffe ich das nicht mehr allein – ich kann seit einiger Zeit komplett immobil und sitze im Rollstuhl. Mein Pflegedienst, der mich Langem versorgt, kann mir angeblich diese Bandage nicht anziehen. Das sei in der Pflege nicht vorgesehen. Was kann ich machen?

Antwort: Mein Rat: Suchen Sie sich einen neuen Pflegedienst. Das Umlegen einer Bandage muss dem ausgebildeten Pflegepersonal möglich sein. Sonst dürften diese keine Körperpflege bei Ihnen durchführen. Es kann sein, dass der Pflegedienst diese „Arbeit“ nicht im Rahmen der Pflege leisten kann/will. Dann sprechen Sie den Facharzt an. Dieser kann Ihnen eine Verordnung über das Anziehen der Tigges-Bandage ausstellen. Damit hat der Pflegedienst die Möglichkeit, die Arbeitszeit über die Krankenkasse abzurechnen. Ein guter Pflegedienst hätte dies offen angesprochen!

Frage: Meine Mutter ist kürzlich im Krankenhaus verstorben. Leider bekomme ich keine zuverlässige Auskunft darüber, wie der Sterbeprozess verlaufen ist. Die Patienten im Krankenzimmer beschrieben mir einen deutlichen anderen Verlauf des Sterbens als die Krankenschwestern. Ich habe versucht, mit dem behandelnden Arzt zu reden. Bisher ohne Erfolg. Habe ich einen Rechtsanspruch auf diese Informationen?

Antwort: Ob Sie einen Rechtsanspruch haben, das kann ich nicht beantworten. Aber den moralischen Anspruch halte ich für sehr nachvollziehbar. Ich denke, das Arztgespräch ist der richtige Weg. Erklären Sie doch im Krankenhaus noch einmal ganz deutlich, dass diese Informationen für Sie wichtig sind, um den Tod der Mutter verarbeiten zu können. Sollte dies nicht klappen, gehen Sie über die Patienten-Fürsprecher, die das Klinikum der Region Hannover hat. Das sind ehrenamtliche Personen, die keine Rechtsdienstleistungen erbringen, aber zwischen Ihnen und den Ärzten vermitteln. Ich bin sicher, hier finden Sie Verständnis für Ihr Anliegen. Alles Gute.

Frage: Meine Mutter hat Pflegegrad 3 und ist Diabetiker. Sie muss regelmäßig zur Kontrolle des Blutzuckers und des Herzens. Diese Fahrten erledigt sie mit dem Taxi. Die Kosten hierfür liegen bei etwa 200 € monatlich. Die Krankenkasse hat die Kostenübernahme abgelehnt. Was kann ich tun?

Antwort: 2 Möglichkeiten: 1. Sie suchen sich einen Pflegedienst, der Ihre Mutter zu den Ärzten fährt. Dies kann er über die Betreuungs-und Entlastungsleistungen abrechnen, die bisher noch nicht genutzt worden sind, wie Sie mir betätigt haben. Oder Sie lassen sich vom Arzt die medizinisch zwingende Notwendigkeit der Untersuchungen und die eingeschränkte Mobilität Ihrer Mutter bestätigen. Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) unterstreicht dies deutlich. Dann kann/muss die Krankenversicherung die Transportkosten übernehmen.

Frage: Meine Mutter hat Pflegegrad 4. Sie ist sehr auf unsere Hilfe angewiesen. Wir haben nun, um die Pflege Zuhause zu erleichtern, vom Hausarzt ein Pflegebett verordnet bekommen. Die Pflegekasse hat die Kostenübernahme aber abgelehnt. Was können wir tun? Müssen wir das Bett nun selber bezahlen?

Antwort: Sie legen umgehend Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Natürlich gibt es für die Genehmigung von Pflegebetten gewisse Bedingungen. Wer über die Pflegekasse ein Bett beantragt, muss gemäß § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) XI folgende Voraussetzungen erfüllen: Es muss die Pflege erleichter, es muss zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Nur wenn keines dieser Kriterien erfüllt werden, kann der Antrag abgelehnt werden. In Ihrem Fall sehe ich den Bedarf eindeutig nachweisbar.

Frage: Ich habe den Pflegegrad 2. Eigentlich erhalte ich Pflegegeld. Nach einem Sturz war ich aber schnell auf die Hilfe durch einen Pflegedienst angewiesen. Nach 3 Tagen habe ich einen Platz in der Kurzzeitpflege erhalten. Nun bin ich wieder Zuhause und brauche weiterhin Unterstützung. Doch der Pflegedienst will nicht mehr kommen. Ich sollte erst einmal meine Rechnung, die ich nie gesehen habe, bezahlen. Die Pflegekasse hätte die Bezahlung verweigert. Ich bin wirklich geschockt.

Antwort: Das kann ich gut verstehen. Freundlichkeit und Empathie, das kann der Pflegemarkt zurzeit nur schwer leisten. Alle Mitarbeiter in den Pflegediensten arbeiten wirklich am Limit. Das soll aber ein solches Verhalten nicht entschuldigen. Meine Empfehlung: Suchen Sie sich zuerst einen neuen Pflegedienst. Dann rufen Sie bei der Pflegekasse an und bitten um schriftliche Auskunft, warum die Rechnung über die sogenannten Sachleistungen nicht erstattet worden ist. Dafür kann es einige Gründe geben – Sie erhielten bisher nur Pflegegeld und das ist bereits gezahlt worden – Ihre Verhinderungspflege ist aufgebraucht (z. B. für die Kurzzeitpflege eingesetzt worden). Die Pflegekassen sind zur Beratung verpflichtet und gern bereit. Holen Sie sich auch einmal eine Beraterin ins Haus – dann lassen sich die Probleme sicher lösen.

Frage: Meine Tante lebt im Pflegeheim. Sie hat bereits den Pflegegrad 3 und braucht viel Hilfe. Immer wenn ich Sie besuche, sind ihre Hosen nass. Die kleinste körperliche Anstrengung führt dazu, dass ihr der Urin aus der Windel läuft. Das Pflegeheim hat mir auf Nachfrage mitgeteilt, dass meine Tante zu viele Windeln braucht. Eine Mehrversorgung müssten wir bezahlen. Ist das richtig?

Antwort: Nein! Ihre Tante ist stationär untergebracht. Der Hausarzt muss die Versorgung mit Inkontinenzmittel verordnet haben, sonst würde sie keine Windeln erhalten. Die Menge der Versorgung darf nicht begrenzt werden – jeder bekommt die Anzahl an Inkontinenzmitteln, die er braucht. Eine Zuzahlung kann nur verlangt werden, wenn Ihre Tante z. B. Pants haben will. Solange keine ausdrückliche Verordnung und Kostenfreigabe der Pflegekasse vorliegt, kann das Heim die Kosten für die „Höherversorgung“ an Sie weitergeben. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Ich rate Ihnen, die Heimaufsicht einzuschalten und den Vorgang prüfen zu lassen. In Hannover erhalten Sie über die Telefonnummer 16 83 58 88 den Kontakt.

Frage: Ich bin gehbehindert und kann allein die Straßenbahn nicht mehr nutzen. Es soll Hilfe bei der üstra geben. Wie kann diese Unterstützung bekommen?

Antwort: Sie meinen den kostenlosen Begleitservice der üstra für mobilitätseingeschränkte und ältere Fahrgäste. Die Begleitung kann von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr erfolgen und muss spätestens einen Tag im Voraus bis 14:00 Uhr (Fr bis 12:00) unter 0511 / 16 68 – 26 93 telefonisch bestellt werden. Wenn Sie im Umkreis von ca. 500 Metern zu einer Haltestelle wohnen, dann werden Sie Zuhause abgeholt, Zielort im üstra-Liniennetz begleitet und auch wieder abgeholt. Anmeldung ist unter Telefon 0511 / 16 68 – 0 möglich.

Frage: Meine Mutter lebt noch in der eigenen Wohnung, obwohl sie Pflegegrad 4 hat. Der Pflegedienst kommt mehrfach am Tag und versorgt sie. Wir sind auch täglich vor Ort. Doch leider müssen wir fast 1.500 € monatlich noch an den Pflegedienst zahlen, da die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen. Gibt es die Möglichkeit, irgendwie Geld zu sparen, ohne die Versorgung meiner Mutter deutlich zu verschlechtern?

Antwort: Ja, die gibt es. Sprechen Sie mit unterschiedlichen Pflegediensten und lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Wir haben schon erhebliche Einsparungen auf diesem Weg erzielt. Dann beantragen Sie die Überprüfung des Pflegegrades. Wenn Ihre Mutter so viel Hilfe benötigt, dann hat sie vielleicht schon Ansprüche auf Pflegegrad 5. Es gibt gute Besuchsdienste in Hannover. Der Kommunale Seniorenservice der Stadt Hannover, die Johanniter, das DRK haben Angebote für einen ehrenamtlichen Besuchsdienst.

Frage: Mein Vater ist 92 Jahre alt. Er ist sehr gehbehindert. Dennoch würden wir gern kleine Ausflüge in der Region Hannover unternehmen, bräuchten aber eine Empfehlung, wo geeignete Lokale sind, die auf Behinderungen eingestellt sind. Wo finden wir Hinweise?

Antwort: Bei der Region Hannover z.B. Es gibt eine Broschüre zu diesem Thema. Diese können Sie sicherlich noch bei der Region Hannover erhalten. Auch im Internet finden Sie eine Datei, die Sie sich herunterladen können. Unter dem Suchbegriff „Barrierefreie Ausflugsziele Region Hannover“ finden Sie viele Informationen. Der Ansprechpartner bei der Region Hannover ist unter Tel.: 0511 616-22682 erreichbar.

Frage: Wir hatten kürzlich einen Notfall. Meine Tante ist blind und etwas sprachbehindert – geistig aber völlig in Ordnung. Sie ist gestürzt und hat über den Hausnotruf Hilfe geholt. Diese veranlassten den Transport in ein Krankenhaus. Dort wurde sie mit dem Hinweis eingeliefert, dass sie vermutlich ein Alkoholproblem hätte. Wir waren wirklich fassungslos. Wie können wir dies zukünftig vermeiden?

Antwort: Das war sicherlich eine schwierige Erfahrung für Sie. Ich würde in jedem Fall mit dem Hausnotrufanbieter sprechen. Dort ist hinterlegt, welche Erkrankungen Ihre Tante hat. Es dürfte also auf keinen Fall zu einer solchen „Alkohol-Vermutung“ kommen. 2. Sollten Sie sich auf einen Notfall vorbereiten. Schreiben Sie die Krankheiten Ihrer Tante auf, eine aktuelle Medikamentenliste und Kontaktdaten des Hausarztes und Ihre Daten. Diese Info kleben Sie an die Wohnungstür – für alle sichtbar. Dann haben die Sanitäter und auch der Arzt die Möglichkeit, sich besser auf den Notfall einzustellen.

Frage: Ich habe seit vielen Jahren einen Hausnotruf. Im März wurde bei mir der Pflegegrad 2 ermittelt. Niemand hat mich darüber informiert, dass die Pflegekasse sich an den Kosten für den Notruf beteiligt. Wie mache ich jetzt meine Ansprüche geltend?

Antwort: Sie bitten den Hausnotrufanbieter darum, sich mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen. Dazu braucht er Ihre Versicherungsdaten. Die Pflegekasse wird Sie dann anschreiben. In Ihrer Antwort an die Pflegekasse weisen Sie darauf hin, dass Sie den Anspruch auf die Zuzahlung rückwirkend geltend machen. Sollte dies nicht so klappen, weisen Sie im nächsten Schritt darauf hin, dass der Notruf, wie Sie mir sagten, im Pflegegutachten erfasst worden ist. Hier hätte die Pflegekasse reagieren müssen.

Frage: Ich wohne in einem Mietshaus mit vielen Einheiten. Dort lebt auch eine 90 jährige Frau, die nicht mehr allein klar kommt. Sie hat in den letzten Monaten sehr abgenommen und auch geistig nachgelassen. Ich habe nun zufällig gesehen, dass sie von 2 Personen in die Sparkasse begleitet wurde. Sie war dabei so schwach, dass sie gestützt werden musste. Mir die ganze Sache komisch vorkam. Wie kann ich ihr helfen?

Antwort: Es gibt 2 Wege: Sie sprechen mit einem Sparkassen-Berater und schildern ihre Eindrücke. Die Sparkasse kann dann prüfen, ob es „komische“ Buchungen gab. Sollte dies so sein, dann wird die Rechtsabteilung der Sparkasse Kontakt zum Betreuungsgericht aufnehmen und die Rechtslage prüfen. Ich habe festgestellt, dass die Sparkasse (sicher auch andere Geldinstitute) ihre älteren Kunden wirklich gut begleiten. Oder Sie schlagen die Dame selbst für eine Betreuung vor. Auf der Internetseite des Amtsgerichtes Hannover gibt es ein Formular, dass Sie runterladen und ausfüllen können. Und toll, dass Sie sich kümmern.

Frage: Ich habe einen Sohn, der in einer beschützenden Einrichtung lebt. Ich bin als Betreuer eingesetzt – merke aber, dass ich das nicht mehr lange leisten kann. Meine Nichte würde dies übernehmen. Beim Amtsgericht habe ich nun erfahren müssen, dass diese Aufgabe für meine Nichte mit viel Bürokratie verbunden ist. Sie muss viel mehr Kontrolle zulassen, als das bei mir üblich war. Liegt das am Amtsgericht?

Antwort: Nein, das liegt am Verwandtschaftsverhältnis. Eltern werden für ihre Kinder, Ehepartner für den Ehepartner nicht so „kontrolliert“, wie das bei entfernteren Verwandten oder Fremden notwendig ist. Man hat als rechtlicher Betreuer erheblichen Einfluss auf die Lebensqualität des Betreuten. Deshalb will der Gesetzgeber sicherstellen, dass finanzieller Missbrauch nicht möglich ist. Daher ist es leider notwendig, vor allem die finanziellen Belange zu kontrollieren. Aber man gewöhnt sich daran. Einfach von allen Ausgaben die Belege aufbewahren und diese Kontrolle zuzulassen.

Frage: Meine Mutter hat Pflegegrad 3 und liegt zur Zeit im Krankenhaus. Wir sind uns sicher, dass die Pflege Zuhause erst einmal nicht möglich ist. Mein Vater kann das nicht mehr leisten. Sie will das aber nicht verstehen und macht uns schwere Vorwürfe . Können wir eine Heimunterbringung auch gegen ihren Willen vornehmen? Ich muss meinen Vater wirklich vor der Überlastung schützen.

Antwort: Sprechen Sie mit dem Sozialen Dienst des Krankenhauses. Eigentlich kann es keine Entlassung in die Häuslichkeit geben, wenn die häusliche Situation nicht gesichert ist. Bei der Entscheidung, Ihre Mutter „zwangsweise“ in einem Pflegeheim unterzubringen, steht ja das Wohl Ihrer Eltern im Vordergrund. Reden Sie wirklich offen mit beiden Elternteilen darüber. Sie sollten sich schnellstens darum kümmern, als rechtliche Betreuerin für Ihre Mutter eingesetzt zu werden. Ein Antragsformular finden Sie im Internet. Dann haben Sie auch die rechtliche Kompetenz, die richtige Entscheidung zu treffen. Da liegt ein schwieriger Weg vor Ihnen.

Frage: Meine Angehörigen sind seit Mitte Januar gemeinsam in ein Pflegeheim gezogen. Wir haben der Pflegekasse diese frühzeitig mitgeteilt und uns die stationäre Unterbringung auch genehmigen lassen. Das Sozialamt übernimmt auch einen Kostenanteil. Im Januar kam dann noch einmal das Pflegegeld auf ihr Konto. Davon haben wir den Umzug bezahlt. Nun erhalte ich – völlig unerwartet- einen Brief der Pflegekasse. Die wollen nun fast 600 € für beide zurückhaben. Das Pflegegeld sei überzahlt worden. Das Geld haben wir aber eigentlich nicht mehr zur Verfügung. Es ist ausgegeben. Was mache ich nun?

Antwort: Sie gehen offen mit diesem Problem um. Dafür kann niemand etwas. 1. Die Pflegekasse hat das Recht, das Geld zurückzufordern. Pflegegeld erhält man nur, wenn man Zuhause lebt und versorgt wird. 2. Informieren Sie die Pflegekasse und bitten darum, das Geld in Teilbeträgen zurückzahlen zu können. 3. Sprechen Sie mit dem Sozialamt. Evt. ist ein nachträglicher Zuschuss zu den Umzugskosten möglich. Und manchmal helfen auch Stiftungen in einer solchen Situation.

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